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Dr. Bernd Brandes-Druba
Telefon: 0431-5335-553
Gabriele Fischer
Telefon: 0431-5335-554
mittwochs 9:00 bis 15:00 Uhr
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Satzung

Satzung als PDF

I. Zweck, Name, Sitz

§1
Der Denkmalfonds Schleswig-Holstein hat die Aufgabe, die Pflege von Kulturdenkmalen allein oder mit anderen Trägern zu fördern.

§2
Der Denkmalfonds Schleswig-Holstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Der Verein führt den Namen
"Denkmalfonds Schleswig-Holstein e. V."

§4
Der Sitz des Vereins ist Kiel. Zweigstellen können eingerichtet werden.
  

II. Mitgliedschaft

§5
1. Mitglieder des Vereins sind die Gründer. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Mitglied des Vereins können auch nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften werden, falls durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen.

4. Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt oder wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten läßt. Über den Ausschluß entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen dessen Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses, welcher durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§6
Wer die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§7
1. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes.
  

III. Beiträge

§8
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Kuratorium festgesetzt; dabei können unterschiedliche Beitragssätze für natürliche Personen, juristische Personen und Mitglieder nach §5 Abs. 2 festgelegt werden.
  

IV. Organe und ihre Aufgaben

§9
Organe des Vereins sind:
a) Geschäftsführender Vorstand
b) Kuratorium
c) Mitgliederversammlung

§10
1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, seinem Ersten und Zweiten Stellvertreter.

2. Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Geschäftsführende Vorstand befugt, diese zu beschließen.

4. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand. Er soll alle vier Jahre neu gewählt werden. Geschieht dies nicht, bleibt der alte Geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

§11
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch aus einundzwanzig Mitgliedern. Tätigkeiten im Geschäftsführenden Vorstand und im Kuratorium schließen sich gegenseitig aus. In den Geschäftsführenden Vorstand und das Kuratorium können nur natürliche Personen, die selbst Mitglieder des Vereins sind, gewählt werden.

2. Das Kuratorium berät den Geschäftsführenden Vorstand im Rahmen der von der Mitgliederversammlung festgelegten allgemeinen Grundsätze.

3. Die Mitgliederversammlung wählt das Kuratorium. Das Kuratorium wird auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich, und zwar jeweils mit dem Geschäftsführenden Vorstand gemeinsam. Es wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen.

§12
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand und das Kuratorium. Die Mitgliederversammlung legt die allgemeinen Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest. Sie nimmt die Rechnung ab.

2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal innerhalb von zwei Jahren. Sie wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es fordern. Der Wunsch ist dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

4. Eine Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muß mindestens drei Wochen vorher abgesandt sein. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung zu setzen sind, müssen vom Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist, sowie von einem Mitglied, das an der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu bestimmen ist. Jedes Mitglied kann Einblick in die Protokolle nehmen.

§13
Die laufenden Geschäfte führt der vom Vorstand zu bestellende Geschäftsführer. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
  

V. Schlußvorschriften

1. Eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Auflösung nach Ablauf eines Monats mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Die Regelung gilt entsprechend für Satzungsänderungen nach §§1, 2 und 15.

§15
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ohne Bestimmung eines anderen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Land Schleswig-Holstein, das das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §1 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

  


  
 

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