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4.
Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich, und
zwar jeweils mit dem Geschäftsführenden Vorstand
gemeinsam. Es wird vom Geschäftsführenden Vorstand
einberufen.
§12
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden
Vorstand und das Kuratorium. Die Mitgliederversammlung legt
die allgemeinen Grundsätze für die Arbeit des Vereins
fest. Sie nimmt die Rechnung ab.
2.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal innerhalb
von zwei Jahren. Sie wird vom Geschäftsführenden
Vorstand einberufen.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein
Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es fordern. Der Wunsch
ist dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich
mitzuteilen.
4.
Eine Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muß mindestens
drei Wochen vorher abgesandt sein. Anträge von Mitgliedern,
die auf die Tagesordnung zu setzen sind, müssen vom Vorstand
mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung
schriftlich eingereicht werden.
5.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung
zu unterzeichnen ist, sowie von einem Mitglied, das an der
Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu
bestimmen ist. Jedes Mitglied kann Einblick in die Protokolle
nehmen.
§13
Die laufenden Geschäfte führt der vom Vorstand zu
bestellende Geschäftsführer. Er nimmt an den Sitzungen
des Vorstandes und des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
V.
Schlußvorschriften
1. Eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung
kann mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung
des Vereins beschließen. Sind nicht 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend, kann die Auflösung nach Ablauf eines
Monats mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
2.
Die Regelung gilt entsprechend für Satzungsänderungen
nach §§1, 2 und 15.
§15
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks ohne Bestimmung eines anderen steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Land
Schleswig-Holstein, das das Vermögen ausschließlich
und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im
Sinne des §1 dieser Satzung zu verwenden hat.
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