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Seite 04

Die Satzung

4. Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich, und zwar jeweils mit dem Geschäftsführenden Vorstand gemeinsam. Es wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen.

§12
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand und das Kuratorium. Die Mitgliederversammlung legt die allgemeinen Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest. Sie nimmt die Rechnung ab.

2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal innerhalb von zwei Jahren. Sie wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es fordern. Der Wunsch ist dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

4. Eine Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muß mindestens drei Wochen vorher abgesandt sein. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung zu setzen sind, müssen vom Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist, sowie von einem Mitglied, das an der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu bestimmen ist. Jedes Mitglied kann Einblick in die Protokolle nehmen.

§13
Die laufenden Geschäfte führt der vom Vorstand zu bestellende Geschäftsführer. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.

V. Schlußvorschriften


1. Eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Auflösung nach Ablauf eines Monats mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Die Regelung gilt entsprechend für Satzungsänderungen nach §§1, 2 und 15.

§15
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ohne Bestimmung eines anderen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Land Schleswig-Holstein, das das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §1 dieser Satzung zu verwenden hat.


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